So erreichen Sie uns

Vereinbarung zur Form von Erklärungen


Ein Tipp vorweg: Fügen Sie bei Mitteilungen immer die Polizzen- bzw. Schadennummer Ihres Zurich Connect Versicherungsvertrags hinzu, um eine Bearbeitung zu erleichtern bzw. eine eindeutige Zuordnung zu ermöglichen.

Rücktrittserklärungen des Versicherungsnehmers sind nicht an die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden.

Für sämtliche sonstigen Anzeigen, Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern die Schriftform nicht ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde.

Geschriebene Form

Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in der geschriebenen Form nicht erforderlich. Anzeigen, Erklärungen und Informationen in geschriebener Form können z.B. per Telefax, E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt werden.

Für alle anderen Erklärungen und Informationen der Antragstellerin/des Antragstellers (der Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers) bzw. der versicherten Person(en) oder sonstiger Dritter, für die nicht ausdrücklich die Schriftform vereinbart ist, im Zusammenhang mit der beantragten Versicherung/den beantragten Versicherungen genügt es zu deren Wirksamkeit, wenn sie in geschriebener Form erfolgen und dem Versicherer zugehen.

Anstelle von Erklärungen und Informationen in geschriebener Form können diese an Zurich auch in jeder Form übermittelt werden, der das Gesetz ein höheres Maß an Beweiskraft beimisst (z.B. Beglaubigung, Schriftform).

Schriftform

Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift des Erklärenden zugehen muss.

Für folgende Erklärungen und Mitteilungen zwischen Versicherer und Antragstellerin/Antragsteller (Versicherungsnehmerin/Versicherungsnehmer) oder sonstigen Dritten wird ausdrücklich die Schriftform vereinbart:

  • Kündigungen
  • Anträge auf Prämienfreistellung und Rückkauf von Lebensversicherungen
  • Anzeigen des Wegfalls des versicherten Interesses
  • Anträge auf Änderung des Anspruchsberechtigten für den Erhalt von Versicherungsleistungen (z.B. Bezugsrechtsänderung)
  • Vinkulierung, Verpfändung, Abtretung und deren Aufhebung

Mündliche Erklärungen

Bloß mündlich abgegebene Erklärungen und Informationen der Antragstellerin/des Antragstellers (der Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers) bzw. der versicherten Person(en) oder sonstiger Dritter sind nicht wirksam.